Justitia

Haftung des Versicherungsmaklers

Das bestmögliche Bemühen schließt Versehen und Fehler aus einem Handeln oder einem Unterlassen nicht aus. Der Versicherungsmakler muss in der Lage sein, einem Kunden hieraus erwachsende Schäden zu ersetzen oder Vorsorge dafür zu treffen, dass ein Dritter, ein Haftpflichtversicherer, für ihn eintritt und den Schaden ausgleicht.

Der Versicherungsmakler ist daher angehalten, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen. Dies ist als eine Art Verpflichtung aufgrund eines ungeschriebenen Ehrenkodex anzusehen.

In Anlehnung an bestehende Verpflichtungen in Berufen, wie denjenigen der Rechtsanwälte und Steuerberater, sollte sich der Makler im Fall eines von ihm zu vertretenden Fehlers oder Versehens dazu verstehen, den Kunden auf die grundsätzliche Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme seiner, des Maklers, Person hinzuweisen.