|
Aufgabengebiet des Versicherungsmaklers
Im Gegensatz zu anderen Handelsmaklern besteht für den Versicherungsmakler
gegenüber seinen Kunden bzw. den Versicherungsinteressenten
eine Pflicht zum Tätigwerden. Diese Betätigungspflicht, die darauf ausgerichtet ist,
dass sich der Versicherungsmakler um einen Versicherungsabschluss bemüht,
wird teilweise gewohnheitsrechtlich begründet, sie dürfte jedoch heute in
zunehmendem Masse auf vertraglicher Vereinbarung mit dem
Versicherungsinteressenten beruhen. Bei dem Bemühen, dem Kunden eine
risikoadäquate Deckung zu verschaffen, treffen den Versicherungsmakler
umfangreiche Pflichten. Diese bestehen in den folgenden hauptsächlichen Tätigkeiten:
Hierzu muss der Makler gegebenenfalls beim
Versicherungsinterssenten Nachfrage halten, um sich genaue Kenntnis
über Art und Umfang des Risikos zu verschaffen, als Grundlage für
das von ihm zu entwickelnde Deckungskonzept.
Handlungsmaxime ist die bestmögliche Absicherung des Kunden unter
Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des zu versichernden Risikos.
bestmöglichen Angebote der in Betracht kommenden Risikoträger
Hierbei hat der Makler die Leistungsfähigkeit der Versicherer mit zu berücksichtigen.
Bei grösseren Risiken muss er - zumal dann, wenn dies verkehrsüblich ist
- ein Mitversicherungs-Modell entwickeln, also an der Deckung mehrere Versicherer beteiligen.
Diese Verpflichtung beinhaltet im wesentlichen
den Konditionenvergleich und, hieran anschliessend, das Aushandeln und Festlegen
der Vertragskonditionen mit dem ausgewählten Versicherer.
Abgleich zwischen Angebot bzw. abgestimmten Vertragskonditionen einerseits
und dem dokumentierten Vertragsinhalt andererseits.
Beratung hinsichtlich der Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag,
Hinweise zur Beachtung von Obliegenheiten, zur Anpassung des Versicherungsschutzes
bei Veränderung des Risikos etc. Beratung über Sicherheits- und
Schadenverhütungsmaßnahmen und Aufklärung des Kunden über die
Auswirkung auf die Prämiengestaltung.
Hilfestellung bei der Aufnahme des Schadens, der Ausfertigung der Schadenanzeige,
gegebenenfalls Empfehlung eines geeigneten Sachverständigen.
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet,
ihm vom Kunden erteilte Weisungen zu befolgen, beispielsweise einen
bestimmten Versicherungsvertrag zu kündigen und das Risiko auf einen
anderen Versicherer umzudecken, ferner z.B.
den Umfang des Versicherungsschutzes zu verändern.
Die Verpflichtung beinhaltet die Sorge dafür,
dass das Risiko des Kunden / Versicherungsnehmers,
einschließlich aller Veränderungen, denen es während der
Vertragslaufzeit unterworfen sein kann, zu den für den Kunden
günstigsten Konditionen versichert ist, die der Markt bietet.
|